Bekanntmachung Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt -Münster
Generaldirektion Wasserstraßen Münster, den 22.05.2023
und Schifffahrt –Münster-
Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde
3800R22-422.03/DEK-001-00
Bekanntmachung
über die Auslegung des Planes für den Ausbau des Dortmund-Ems-Kanals (DEK) durch den Ersatz der Kunkemühler-Brücke Nr. 136 bei DEK-km 130,766 im Zuge einer Gemeindestraße
I.
Die Bundesrepublik Deutschland (Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes), vertreten durch das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Westdeutsche Kanäle (Träger des Vorhabens – TdV -), hat einen Antrag auf Planfeststellung für die Maßnahme
zum Ersatz der Kunkemühler-Brücke Nr. 136 bei DEK-km 130,766
gestellt.
Das Vorhaben besteht im Wesentlichen aus
- der Errichtung des neuen Kreuzungsbauwerks als Straßenbrücke,
- der Herstellung neuer Straßenrampen,
- dem Abbruch der vorhandenen Widerlagerreste,
- der Beseitigung der Spundwandengstelle an der östlichen Kanalseite mit Neubau eines Böschungsufers und
- der Durchführung landschaftspflegerischer Maßnahmen zum Ausgleich und Ersatz des Eingriffs in Natur und Landschaft.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Einsicht ausgelegten Planunterlagen verwiesen.
II.
Für den Ausbau der Wasserstraße wird ein Planfeststellungsverfahren nach §§ 14 ff. des Bundeswasserstraßengesetzes (WaStrG) in Verbindung mit §§ 72 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) durchgeführt.
Für das Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchzuführen. Die UVP-Pflicht ergibt sich aus § 7 Abs. 3 UVPG. Der TdV hat für das Vorhaben einen UVP-Bericht gemäß § 16 UVPG vorgelegt.
Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzung für das Vorhaben soll ein Planfeststellungsbeschluss nach § 14b WaStrG i.V.m. § 74 VwVfG ergehen.
III.
Die Planunterlagen, insbesondere die Unterlagen zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens nach § 19 Abs. 2 UVPG, liegen in der Zeit
vom 07.06.2023 bis 06.07.2023
jeweils einschließlich
während der Dienststunden zur Einsicht aus bei
1.
der Gemeinde Emsbüren, Rathaus, Magistratstraße 5, Zimmer Nr. 121, 48488 Emsbüren
Montag | 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr |
Dienstag, Mittwoch, Freitag | 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr |
Donnerstag | 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr |
und nach Vereinbarung unter der Telefonnummer: 05903-9305-0
2.
der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt -Münster-, Zimmer-Nr. 223, Cheruskerring 11, 48147 Münster
Montag bis Donnerstag | 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr |
Freitag | 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr. |
Die Planunterlagen stehen darüber hinaus ab dem 07.06.2023 im Internet unter der Adresse www.gdws.wsv.bund.de in der Rubrik „Service“ / „Planfeststellung“ / „Planfeststellungsverfahren/Verfahren nach MgvG“ zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Im Zweifel ist der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen maßgeblich (§ 27a Abs. 1 Satz 4 VwVfG).
Die Bekanntmachung und die Planunterlagen gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UVPG stehen außerdem auf dem zentralen Internetportal des Bundes (www.uvp-portal.de) zur Verfügung.
Die Anhörung zu den ausgelegten Planunterlagen erfüllt zugleich die Anforderungen an die Einbeziehung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens gemäß § 18 Abs. 1 und § 19 UVPG.
Im Einzelnen liegen folgende Unterlagen aus und stehen im Internet zur Verfügung.
- Erläuterungsbericht
- Bauwerks- und Anlagenverzeichnis
- Grunderwerbsverzeichnis
- Grunderwerbsplan
- UVP-Bericht nebst Bestands- und Bewertungskarten
- Fachbeitrag Artenschutz, spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nebst Bestandskarten
- Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie
- Landschaftspflegerischer Begleitplan nebst Bestands- und Konfliktplan und Maßnahmenplan
- technische Zeichnungen
Für weitere Informationen oder Fragen zum Vorhaben stehen der TdV, das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Westdeutsche Kanäle, Münsterstraße 77, 48431 Rheine und die Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde, GDWS -Münster-, Cheruskerring 11, 48147 Münster, zur Verfügung.
IV.
1.
Einwendungen gegen das Vorhaben, Stellungnahmen von anerkannten Vereinigungen und Äußerungen der betroffenen Öffentlichkeit sind zur Vermeidung des Ausschlusses innerhalb von einem Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist, also bis spätestens 07.08.2023 (maßgeblich ist der Tag des Eingangs der Einwendung bzw. der Stellungnahme, nicht das Datum des Poststempels) schriftlich (nicht per E-Mail) oder zur Niederschrift bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, Cheruskerring 11, 48147 Münster oder einer der Gemeinden, in denen die Planunterlagen ausliegen, zu erheben. Einwendungen und Stellungnahmen können auch als elektronisches Dokument über die elektronische Zugangsmöglichkeit der De-Mail
Planfeststellung.GDWS-MUS@WSV.DE-Mail.de
an die Generaldirektion Wasserstraßen- und Schifffahrt gerichtet werden. Die Übermittlung von Einwendungen oder Stellungnahmen als De-Mail erfordert die Nutzung eines personalisierten De-Mail-Benutzerkontos.
Die Einwendungen, Äußerungen und Stellungnahmen müssen Namen und Anschrift des Einwenders, der Person, die die Äußerung vorbringt bzw. der Vereinigung enthalten, das betroffene Rechtsgut bzw. Interesse benennen und die befürchtete Beeinträchtigung darlegen. Bei Eigentumsbeeinträchtigungen sind möglichst die Flurstücksnummern und Gemarkungen der betroffenen Grundstücke anzugeben.
2.
Nach Ablauf der Äußerungsfrist erhobene Einwendungen Privater, Äußerungen der betroffenen Öffentlichkeit oder Stellungnahmen von anerkannten Vereinigungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Der Einwendungsausschluss beschränkt sich auf dieses Verwaltungsverfahren. In einem späteren Gerichtsverfahren können diese Einwendungen, Stellungnahmen und Äußerungen überprüft werden. Ansprüche wegen nicht voraussehbarer nachteiliger Wirkungen des Vorhabens können auch nach Ablauf der Einwendungsfrist noch gemäß § 75 Abs. 2 Satz 2 bis 5 VwVfG geltend gemacht werden.
3.
Über die rechtzeitig erhobenen Einwendungen, die Äußerungen, die rechtzeitig eingereichten Stellungnahmen von Behörden und anerkannten Vereinigungen wird ein Erörterungstermin stattfinden, der noch gesondert bekannt gemacht wird, soweit die Planfeststellungsbehörde nicht gemäß § 14a Nr. 1 WaStrG auf eine Erörterung verzichtet. Es wird bereits jetzt darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt werden kann.
4.
Personen, die Einwendungen erhoben haben oder sich zu dem Vorhaben geäußert haben, und anerkannte Vereinigungen i.S. von § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG, die Stellungnahmen abgegeben haben sowie diejenigen, die sich zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens geäußert haben, können von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt und die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen und Äußerungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn außer der Benachrichtigung der Behörden und des TdV mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen sind.
V.
Vom Beginn der Auslegung der Planunterlagen an (07.06.2023) tritt für die von der Planung betroffenen Grundstücke eine Veränderungssperre nach § 15 WaStrG ein. Das bedeutet, dass bis zur Inanspruchnahme der Flächen bzw. bis zur Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses wesentlich wertsteigernde oder das geplante Bauvorhaben erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden dürfen. Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden davon nicht berührt. Unzulässige Veränderungen bleiben bei der Anordnung von Vorkehrungen und Anlagen (§ 74 Abs. 2 VwVfG, § 14b Nr. 1 WaStrG) und im Entschädigungsverfahren unberücksichtigt.
VI.
Aufgrund der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen des o.g. Planfeststellungsverfahrens von der Planfeststellungsbehörde ermittelte, vom Träger des Vorhabens übermittelte oder in Einwendungen mitgeteilte personenbezogene Daten (z.B. Name, Adresse, Betroffenheit etc.) ausschließlich für das Planfeststellungsverfahren erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Die personenbezogenen Daten werden benötigt, um den Umfang der Betroffenheit beurteilen zu können und ein ordnungsgemäßes Planfeststellungsverfahren durchzuführen. Die personenbezogenen Daten werden ggf. an den Vorhabenträger und die für diesen tätigen Dritte weitergereicht. Es handelt sich um eine erforderliche Verarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. e) DSGVO. Für weitere Einzelheiten wird auf die „Hinweise zum Datenschutz in der Planfeststellung“ auf der Internetseite
www.gdws.wsv.bund.de/DE/wasserstrassen/planfeststellung/Datenschutz_Planfeststellung.html
verwiesen.“
Im Auftrag
Janowski-Grüber