Bekanntmachung Dortmund-Ems-Kanal

      Generaldirektion Wasserstraßen                                          Münster, den 02.08.2018

    und Schifffahrt – Standort Münster

Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde

               3400P-143.3/0171

Bekanntmachung

über die Auslegung des Fachbeitrags Wasserrahmenrichtlinie zum abgeschlossenen Planfeststellungsverfahren für den Ausbau des Dortmund-Ems-Kanals von km 126,027 bis km 127,194, von km 133,852 bis km 135,119 und von km 136,994 bis km 138,298 (Bau von Ersatzschleusen an den Kanalstufen Venhaus, Hesselte und Gleesen)

Az.: 3400P-143.3/0171

hier: ergänzendes Verfahren

I.

Die Bundesrepublik Deutschland (Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes), vertreten durch das Wasserstraßen-Neubauamt Datteln (Träger des Vorhabens, TdV) hat mit Schreiben vom 25.07.2018 die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens zum abgeschlossenen Planfeststellungsverfahren für den Ausbau des Dortmund-Ems-Kanals von km 126,027 bis km 127,194, von km 133,852 bis km 135,119 und von km 136,994 bis km 138,298 (Bau von Ersatzschleusen an den Kanalstufen Venhaus, Hesselte und Gleesen) beantragt. Im Rahmen des ergänzenden Verfahrens nach § 14 d Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) in Verbindung mit §§ 75 Abs. 1 a S. 2, 76 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) hat der TdV den 

„Fachbeitrag zur Wasserrahmenrichtlinie“

eingereicht.

Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt erließ am 06.02.2015 auf Antrag des TdV den Planfeststellungsbeschluss nach § 14 b WaStrG i.V.m. § 74 VwVfG. Das mit diesem Beschluss planfestgestellte Vorhaben umfasst im Wesentlichen: Neubau der Schleuse Venhaus und der Venhauser Schleusenbrücke, Anpassung der Vorhäfen und Liegestellen, Verfüllung des oberen Vorhafens der alten Großen Schleuse Venhaus, Verfüllung und Teilabbruch der alten Kleinen Schleuse Venhaus, Teilverfüllung und Umbau der alten Großen Schleuse Venhaus, Anpassung der Schleusenstraße, Neubau der Schleuse Hesselte und der Hesselter Schleusenbrücke, Anpassung der Vorhäfen und Liegestellen, Verfüllung der alten Großen Schleuse Hesselte, Neubau einer Freiwasserleitung, Verfüllung und Teilabbruch der alten Kleinen Schleuse Hesselte, Anpassung der Straße „Zur Hesselter Schleuse“, Neubau der Schleuse Gleesen mit Sparbecken, Neubau der Gleesener Schleusenbrücke, Anpassung der Vorhäfen und Liegestellen, Verfüllung des oberen Vorhafens der alten Großen Schleuse Gleesen, Verfüllung und Teilabbruch der alten Großen Schleuse Gleesen und der Sparbecken, Verlegung und Anpassung der Straße „Zur Gleesener Schleuse“, Ablagerung überschüssiger Bodenmassen auf den Ablagerungsflächen Venhaus, Durchführung von landschaftspflegerischen Maßnahmen zum Ausgleich und Ersatz des Eingriffes in Natur und Landschaft.

In diesem abgeschlossenen Planfeststellungsverfahren haben die Planunterlagen einschließlich der entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens (Erläuterungsbericht, Karten und Pläne, Grunderwerbsverzeichnis, Erschütterungsgutachten, Lärmgutachten, hydrologisches Gutachten, Umweltverträglichkeitsstudie, Landschaftspflegerischer Begleitplan, Fachbeitrag Artenschutz, FFH-Verträglichkeitsstudie sowie eine allgemein verständliche Zusammenfassung der Umweltauswirkungen) in der Zeit vom 07.11. bis einschließlich 06.12.2012 ausgelegen.

II.

Diese Planunterlagen werden nunmehr im ergänzenden Verfahren durch den Fachbeitrag zur Wasserrahmenrichtlinie ergänzt, der zu den entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens entsprechend § 19 Abs. 2 UVPG (§ 9 Abs. 1 b UVPG a.F.) gehört. Die Ergänzung ist erforderlich, da gegen den Planfeststellungsbeschluss Klagen erhoben worden sind und während der laufenden Klageverfahren bestehende Auslegungsfragen zu den Vorgaben der europäischen Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) durch das Urteil des EuGH vom 15.07.2015 - C-461/13 und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.02.2017 - 7 A 2.15, BVerwGE 158, 1-142 abschließend geklärt wurden. Daher ist die Zulässigkeit des bereits planfestgestellten Vorhabens nochmals auf die Vereinbarkeit mit den Vorschriften der WRRL in der Auslegung und Anwendung zu prüfen, die die WRRL durch die beiden vorgenannten Urteile erfahren hat.

Die für das Vorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen beanspruchten Grundstücke ändern sich durch die Beantragung des ergänzenden Verfahrens nicht.

III.

Für das Vorhaben besteht die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Die Anhörung zu der ausgelegten Planunterlage stellt zugleich die Beteiligung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen nach § 18 Abs. 1 UVPG und § 19 UVPG (§ 9 UVPG a.F.) dar.

Über den Abschluss des ergänzenden Verfahrens und die im ergänzenden Verfahren erhobenen Einwendungen, Stellungnahmen und Äußerungen entscheidet die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt – Standort Münster. Als mögliche Entscheidungen kommen ein Planergänzungsbescheid, der den Planfeststellungsbeschluss vom 06.02.2015 bestätigt oder modifiziert, oder ein Versagungsbeschluss in Betracht.

Der Fachbeitrag zur Wasserrahmenrichtlinie liegt in der Zeit vom 20.08.2018 bis 19.09.2018 jeweils einschließlich während der Dienststunden zur allgemeinen Einsichtnahme aus bei

  1. Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt – Standort Münster, Cheruskerring 11, 48147 Münster, Montag bis Freitag von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr,
  2. Samtgemeinde Spelle, Rathaus, Fachbereich Bauen, Planung und Umwelt, Hauptstraße 43, 48480 Spelle, Montag bis Mittwoch von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, Donnerstag von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie Freitag von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr,
  3. Gemeinde Emsbüren, Rathaus, Fachbereich III Bauen, Planen, Sport, Ordnung, Markt 18, 48488 Emsbüren, Montag bis Mittwoch von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, Donnerstag von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie Freitag von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und
  4. Stadt Lingen (Ems), Bürgerbüro, Neue Straße 5, 49808 Lingen, Montag bis Mittwoch von 9.00 Uhr bis 16.00 Uhr, Donnerstag von 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr, Freitag von 9.00 Uhr bis 12.30 Uhr sowie Samstag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr.

Die Bekanntmachung und die Planunterlagen stehen ab dem 20.08.2018 auch im Internet unter der Adresse www.gdws.wsv.bund.de in der Rubrik "Wasserstraßen" unter "Planfeststellung "/ "Aktuelle Planfeststellungsverfahren" zur Einsichtnahme zur Verfügung. Maßgeblich ist der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen (§ 27 a Abs. 1 Satz 4 VwfVfG).

Die Bekanntmachung und die Planunterlagen nach § 19 Abs. 2 UVPG stehen außerdem auf dem zentralen Internetportal des Bundes (www.uvp-portal.de) zur Verfügung.

Für weitere Informationen oder Fragen zum Vorhaben stehen der TdV, das Wasserstraßen-Neubauamt Datteln, Speeckstraße 1, 45711 Datteln und die Planfeststellungsbehörde, Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt – Standort Münster, Cheruskerring 11, 48147 Münster zur Verfügung.

IV.

1. Einwendungen gegen die Planergänzung, Stellungnahmen von anerkannten Vereinigungen und Äußerungen der betroffenen Öffentlichkeit sind zur Vermeidung des Ausschlusses innerhalb von einem Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist, also spätestens bis 19.10.2018 (maßgeblich ist der Tag des Eingangs der Einwendung bzw. der Stellungnahme, nicht das Datum des Poststempels) schriftlich oder zur Niederschrift bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt – Standort Münster, Cheruskerring 11, 48147 Münster oder einer der Gemeinden, in denen die Planunterlage ausliegt, zu erheben.

Die Einwendungen, Äußerungen und Stellungnahmen müssen Namen und Anschrift des Einwenders, der Person, die die Äußerung vorbringt bzw. der Vereinigung enthalten, das betroffene Rechtsgut bzw. Interesse benennen und die befürchtete Beeinträchtigung darlegen.

2. Nach Ablauf der Äußerungsfrist erhobene Einwendungen Privater, Äußerungen der betroffenen Öffentlichkeit oder Stellungnahmen von anerkannten Vereinigungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind nach § 14 d WaStrG, §§ 75 Abs. 1 a S. 2 VwVfG, 76, 73 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwVfG ausgeschlossen. Der Einwendungsausschluss beschränkt sich auf dieses Verwaltungsverfahren. In einem späteren Gerichtsverfahren können diese Einwendungen, Stellungnahmen und Äußerungen überprüft werden.

3. Nach § 14 d WaStrG i.V.m. § 76 VwVfG kann die Planfeststellungsbehörde von der Erörterung der erhobenen Einwendungen, der Stellungnahmen von Behörden und anerkannten Vereinigungen sowie der Äußerungen absehen.

4. Sollte ein Erörterungstermin stattfinden, wird dieser gesondert bekannt gemacht. Es wird bereits jetzt darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt werden kann. Personen, die Einwendungen erhoben haben oder sich zu dem Vorhaben geäußert haben, und anerkannte Vereinigungen im Sinne von § 14 d WaStrG, § 75 Abs. 1 a S. 2, § 76 und § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG, die Stellungnahmen abgegeben haben sowie diejenigen, die sich zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens geäußert haben, können vor dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt und die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen und Äußerungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn außer der Benachrichtigung der Behörden und des TdV mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen sind.

5. Die bereits in Kraft getretene Veränderungssperre (§ 15 WaStrG) gilt weiterhin fort.

Im Auftrag

Dr. Plogmann